05.10.2011

offITs Bürotechnik

Entdecken Sie unser vielfältiges Produktangebot im Bereich Bürotechnik.

05.10.2011

offITs Büroeinrichtung

Stilvoll und elegant präsentieren Sie sich mit den offITs-Büroeinrichtungsideen.

05.10.2011

offITs Bürobedarf

In unserem neuen Produktbereich Bürobedarf finden Sie alles, was Sie für Ihr Büro brauchen.

05.10.2011

offITs Medientechnik

Die Zukunft beginnt jetzt - mit den neuen Produkten der offITs Medientechnik!

05.10.2011

offITs IT-Systeme

Auch im Bereich IT-Systeme bieten wir Ihnen professionelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

News & Events

Service & Support

1. Allgemeines

Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für die Lieferung elektronischer Büromaschinen und Informationstechnologien zwischen der Firma offITs GmbH, Regensburg – im folgenden offITs genannt – als Lieferer und ihren Auftraggebern, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch offITs.

2. Angebot

Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch offITs, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich; Nebenabreden und mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. offITs behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Organisationsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag offITs nicht erteilt wird. Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt, sie sind jedoch unverbindlich.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und nur für den vorliegenden Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.

 

Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

 

Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Collico-, Spezial- und Leihkisten. Für Collico-Behälter wird bei unverzüglicher Rücksendung nur die angefallene Mietgebühr berechnet; Spezialkisten werden nach Franko-Übersendung innerhalb von zwei Monaten bei gutem Zustand mit 4/5 der berechneten Kosten gutgeschrieben. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

Auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen können bei Lieferung in Rechnung gestellt werden, ebenso Preiserhöhungen, die sich zwischen Angebotsabgabe und Lieferung durch Lohn-, Material- oder sonstige die Selbstkosten um zusammen mehr als 5% beeinflussende Preiserhöhungen ergeben sollten.

4. Lieferung und Versand

Mangels abweichender Vereinbarung werden alle Sendungen für Rechnung des Auftraggebers versichert und im Schadenfalle die Ansprüche aus der Versicherung an den Auftraggeber abgetreten, sobald dieser die entsprechende Versicherungsprämie an offITs entrichtet hat.

 

Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse auf dem günstigst erscheinenden Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung.

 

Mit dem Bezug der Erzeugnisse von offITs verpflichten sich sämtliche Abnehmer, diese Erzeugnisse keinesfalls ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung durch offITs ins Ausland auszuführen oder dort anzubieten. Großabnehmer dürfen die Erzeugnisse nur für ihren eigenen Bedarf verwenden. Soweit es sich um Fertigungsbetriebe handelt, dürfen die ihnen zum Einbau in oder zum Anschluß an ihre Erzeugnisse gelieferten offITs-Erzeugnisse weder im Inland noch im Ausland im losen Zustand weiterveräußert werden, sofern nicht eine abweichende schriftliche Zustimmung von offITs vorliegt. Großhändler verpflichten sich außerdem, diese Bedingungen beim Weiterverkauf der Erzeugnisse dem Erwerber aufzuerlegen. Der Auftraggeber haftet offITs gegenüber für alle Verstöße gegen vorstehende Verpflichtung, die von ihm selbst oder einem Nachmann begangen werden. Außer dem Anspruch auf Schadenersatz steht offITs im Falle eines Verstoßes auch das Recht auf Streichung aller laufenden Aufträge zu.

 

Wird der Versand der Erzeugnisse auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so ist offITs berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wir auf 10% begrenzt, es sei denn, daß seitens offITs höhere Kosten nachgewiesen werden.

 

Als Zeitpunkt des Gefahrübergangs gilt der Tag der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige der Zeitpunkt, in dem der Liefergegenstand das Werk verläßt.

5. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Auftraggeber beizustellende Unterlagen zur Verfügung von offITs stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellender Unterlagen und der Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

 

Der nach bestem Ermessen angegebene Liefertermin gilt ab Werk und wird nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann dafür keine Gewähr übernommen werden. Bei größeren Aufträgen können Teillieferungen ausgeführt und berechnet werden. Das gleiche gilt bei Bestellung einer Maschine mit mehreren Programmen auch für die Maschine mit einem bzw. für die Maschine mit einzelnen der bestellten Programme.

 

Wenn offITs an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen gehindert wird, die offITs trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel, ob diese Umstände bei offITs selbst oder deren Unterlieferanten eintreten – so ist offITs berechtigt, die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Verhinderung angemessen zu verlängern. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird offITs von der Lieferverpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. offITs wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung bei offITs oder deren Zulieferanten verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird offITs von den Lieferverpflichtungen und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen frei. Verlängert sich in den obengenannten Fällen die Lieferfrist oder wird offITs von ihren Verpflichtungen frei, so können daraus weder Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung noch wegen Nichtlieferung hergeleitet werden.

 

Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn der in der Auftragsbestätigung genannte oder der gemäß Punkt c) angemessen verlängerte Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten und eine dann gestellte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung bzw. aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nebenverpflichtungen sowie die Geltendmachung sonstiger Rechte im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen stehen dem Auftraggeber nicht zu.

 

Nimmt der Auftraggeber den Liefergegenstand nicht ab, so ist offITs berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist offITs berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 20% des Nettorechnungsbetrages oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Statt Geltendmachung dieser Rechte kann offITs innerhalb einer von ihr angemessenen verlängerten Lieferfrist gleichartige Waren zu den vereinbarten Bedingung liefern.

6. Gewährleistung

Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel des Liefergegenstandes sind bis spätestens 8 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes, solche wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei offITs schriftlich vorzubringen. In allen Fällen, auch beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, richtet sich die Gewährleistung nach folgenden Bestimmungen:

 

  1. Die Gewährleistungsfrist für Liefergegenstände von offITs beträgt unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Mängelrüge erhebt, 6 Monate, gerechnet ab dem Tag der betriebsbereiten Aufstellung bei dem Auftraggeber, höchstens jedoch 9 Monate ab dem Versandtag bei offITs. Bei Aufträgen über eine Maschine mit mehreren Programmen ist die betriebsbereite Aufstellung gegeben, wenn die Maschine mit wenigstens einem Programm einsatzfähig ist. offITs verpflichtet sich, für schadhafte Teile der Maschinen kostenlos Ersatz zu liefern oder sie instand zu setzten, sofern die Ursache auf mangelnde Güte des Materials oder mangelhafte Arbeit zurückzuführen ist. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die dem normalen Verschleiß unterworfenen Teile, wozu Farbbänder, Gummiwalzen, Zugbänder sowie Typen, Magnetköpfe oder ähnliche Teile zählen. Für Fremderzeugnisse haftet offITs nicht; sie tritt jedoch ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an den Auftraggeber ab. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß offITs trotz mehrfacher Versuche, für die der Auftraggeber ihr angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen hat, nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen. Durch Verhandlung über eine Beanstandung verzichtet offITs nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Auch beim Vorliegen einer Mängelrüge hat der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen, einzuhalten, es sei denn, im Rechtsstreit auf Zahlung des Kaufpreises ist das Verlangen des Auftraggebers auf Wandlung bzw. Minderung entscheidungsreif und begründet. Jedoch dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel steht.
  2. Die Gewährleistung erlischt, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, vom Auftraggeber oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, soweit solche – wie z. B. Kontokarten, Magnetbänder etc. – vorgeschrieben werden, anomale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen bzw. wenn nicht ab dem Zeitpunkt der betriebsbereiten Aufstellung des Liefergegenstandes mit der zuständigen offITs-Stelle ein Wartungsvertrag besteht etc.) sowie auf Transportschäden, die zu Lasten des Auftraggebers gehen, zurückzuführen sind.
  3. Für ungeeignete Werkstoffe, die von der normalen Ausführung des Gegenstandes abweichen und vom Auftraggeber ausdrücklich vorgeschrieben wurden, wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt für sonstige vom Auftraggeber vorgeschriebene Abweichungen von der Normalausführung des Liefergegenstandes, soweit offITs nicht ausdrücklich der Einbeziehung in die Gewährleistung schriftlich zustimmte.
  4. Die Gewährleistung erlischt, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen ohne Genehmigung von offITs von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten erfolgen, worunter auch die Änderung oder Unlesbarmachung der Fabriknummer fällt. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau oder Anschluß der Liefergegenstände an andere Geräte durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.
  5. Im Falle einer Mängelrüge ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Wunsch von offITs dieser durch Absendung des Liefergegenstandes, die auf Gefahr des Auftraggebers erfolgt, Gelegenheit zu geben, die Ursachen des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. für beanstandete Teile Ersatz zu leisten.
  6. Kosten für Aus- und Einbau sowie Beförderungskosten gehen nicht zu Lasten von offITs.
  7. Hinsichtlich der Geltendmachung von Schäden aufgrund fehlerhafter Installation von Liefergegenständen sowie von Schäden, die bei der Ausführung dieser Arbeiten entstehen, regelt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend der Bestimmung Ziffer 6, 1. Die Gewährleistung von offITs beschränkt sich insoweit unter Ausschluß weiterer Ansprüche auf die unentgeltliche Beseitigung von solchen Mängeln und Schäden am Liefergegenstand, die nachweislich auf ein Verschulden von offITs oder ihrer Beauftragten zurückzuführen sind. Die Gewährleistung setzt voraus, daß die auftretenden Mängel und Schäden unverzüglich nach Entdeckung von dem Auftraggeber schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Genehmigung von offITs selbst Nachbesserung vornimmt oder durch Dritte durchführen läßt.

7. Ausschluß von Ansprüchen

Soweit nicht in Ziffer 5 Rechte im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen oder in Ziffer 6 Gewährleistungsrechte ausdrücklich anerkannt werden, wird die Geltendmachung irgendwelcher sonstiger Ansprüche (z. B. Ersatz für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden), gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, ausdrücklich ausgeschlossen. Vor und nach Vertragsabschluß erteilte Vorschläge und Beratung sowie vertragliche Nebenabreden und Nebenverpflichtungen von offITs werden von dieser nach bestem Wissen durchgeführt bzw. erfüllt; eine Haftung von offITs dafür sowie für etwaige Unterlassungen ist jedoch ausgeschlossen. Die Haftung von offITs für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf die Sorgfalt in der Auswahl und der etwa erforderlichen Beaufsichtigung. Im übrigen haftet offITs nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8. Zahlung

Alle Rechnungen von offITs sind bar ohne jeden Rechnungsabzug sofort bei Empfang der Ware zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.

 

Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von offITs nicht anerkannter Gegenansprüche ist nicht statthaft. Die Bestimmung in Ziffer 6 a) Abs. 4 bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen – gleich aus welchem Grunde – aufzurechnen.

 

Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel angenommen werden, so werden diese nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.

 

Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist offITs zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsendbetrag, berechtigt.

9. Sicherungen

Gelieferte Erzeugnisse bleiben Eigentum von offITs bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die offITs gegen den Auftraggeber zustehen.

 

Liefergegenstände dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden und nicht verpfändet werden. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Auftraggeber offITs schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Abs. a) das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstandenen Gegenstand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für offITs unentgeltlich zu verwahren. Der Auftraggeber tritt offITs schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche gem. Abs. a). Das Recht zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zum Einzug der an offITs abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange offITs diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von offITs unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Liefergegenstände veräußert und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.

 

Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht gegenüber offITs in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle ist offITs berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und diesen beim Auftraggeber abzuholen, ohne daß er deswegen zuvor vom Vertrag zurücktreten müsste. Der Auftraggeber hat insoweit kein Recht zum Besitz. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn offITs dies ausdrücklich schriftlich erklärt. offITs ist in diesem Fall auch berechtigt, den Abnehmern des Auftraggebers die Abtretung der Forderung des Auftraggebers an offITs mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist offITs berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Rechte von offITs aus den vorstehenden Sicherungsbestimmungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu wahren, insbesondere bei Pfändungsandrohungen auf das Eigentum von offITs hinzuweisen und offITs jede trotzdem erfolgte Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen. offITs verpflichtet sich, das ihr zustehende Eigentum an den Waren und die ihr abgetretenen Forderungen nach eigener Wahl auf Verlangen des Auftraggebers auf diesen zu übertragen, soweit es sich dabei um Waren bzw. Forderungen aus vollbezahlten Lieferungen handelt und die Sicherungsgegenstände die offITs insgesamt zustehenden Forderungen um 25% übersteigen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – sowie Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Regensburg. Diese Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das am Erfüllungsort gültige deutsche Recht.

 

Für Miet- und Wartungsverträge gelten zusätzliche Geschäftsbedingungen.